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FG München Urteil v. - 11 K 763/15

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1

Entschädigung für den Verzicht auf die Weiterbeschäftigung ist Arbeitslohn

Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Schadensersatz

Leitsatz

1. Einen dem Arbeitnehmer aus der schuldhaften Verletzung der Arbeitgeberpflichten entstandenen Schaden hat der Arbeitgeber auszugleichen. Der Schadensausgleich der vorbezeichneten Art durch den Arbeitgeber führt nicht zu einem Lohnzufluss, sofern er sich innerhalb des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers hält.

2. Einnahmen sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn einzuordnen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

3. Verzichtet der Arbeitnehmer darauf, seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung zu stellen und dadurch laufende Lohneinkünfte zu erzielen, stellt sich eine dafür erhaltene Ausgleichsleistung als Frucht eines laufenden, vertragsgemäß durchgeführten Arbeitsverhältnisses dar, auf dessen weitere Beschäftigungs- und Lohnansprüche der Arbeitnehmer im Gegenzug gegen eine Geldleistung verzichtet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAG-38586

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