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StuB Nr. 5 vom Seite 193

Dienstwagenbesteuerung und Kürzung des geldwerten Vorteils

StB Michael Seifert, Troisdorf

Nach den BFH-Urteilen vom - VI R 2/15 NWB AAAAG-37603 und VI R 49/14 NWB UAAAG-37605 (Kurzinfo StuB 2017 S. 200, in dieser Ausgabe) sind nunmehr auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers als Minderung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen. Diese Minderung des geldwerten Vorteils ist auf maximal 0 € möglich; die übersteigende Kostentragung wirkt sich auch nicht als Werbungskosten aus.

Praxishinweis

Bislang war der BFH davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

Diese BFH-Auffassung widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung ( NWB OAAAE-34833, BStBl 2013 I S. 513 = StuB 2013 S. 349 NWB ZAAAE-35058). Arbeitgeber sind im Lohnsteuer-Abzugsverfahren zur Haftungsvermeidung gut beraten, sich an den bisherigen Verwaltungsbestimmungen zu orientieren. Der Arbeitnehmer kann seinerseits im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung eine Minderung des geldwerten Vorteils beantragen.

Praxishinweis

Die Entscheidungen haben in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Umsatzsteuer auch Auswirkungen auf diese Rechtsgebiete. Es ist...