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FG Düsseldorf 22.01.2016 1 K 2734/13 U, BBK 6/2017 S. 266

Umsatzsteuer | Kein Reverse-Charge bei Reparatur einer Betriebsvorrichtung (§ 13b UStG)

Bei einer Reparatur einer Betriebsvorrichtung gilt nach der bis zum gültigen Rechtslage nicht das Reverse-Charge-Verfahren des § 13b UStG. Der Empfänger der Reparaturleistung musste daher keine USt einbehalten.

[i]Turbinen waren Betriebsvorrichtungen Die Klägerin im Urteilsfall ließ Wärmetauscher in Turbinen reinigen. Die Turbinen waren Betriebsvorrichtungen, da sie zwar in Gebäuden untergebracht waren, aber keine Funktion für das Gebäude hatten, sondern sogar zur Reparatur transportiert wurden.

[i]§ 13b UStG a. F. galt nur für BauleistungenDas FG Düsseldorf verneinte die Anwendbarkeit des § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a. F. Denn das Reverse-Charge-Verfahren des § 13b UStG galt nur für Bauleistungen; Betriebsvorrichtungen sind aber keine Bauwerke, weil sie keine Funktion für das Gebäude haben. Das FG stützte sich hierzu auf das , in dem der BFH die ...