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BFH 15.06.2016 II B 91/15, StuB 6/2017 S. 251

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

(1) Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein FG im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat. (2) Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes kann das Interesse der Stpfl. an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen (Bezug: § 69 FGO; § 1 SolZG; Art. 19 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1 GG).

Praxishinweise

Das Niedersächsische FG hält den Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 für verfassungswidrig und hat deswegen mit Beschluss vom - 7 K 143/08 NWB JAAAE-56424 (DStRE 2014 S. 534) bereits zum zweiten Mal das BVerfG angerufen. Das Normenkontrollverfahren wird beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 6/14 geführt. Solange die Karlsruher Richter nicht zu einem für die Stpfl. günstigen Ergebnis kommen, müssen die Stp...