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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 4 V 4255/15

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 146 Abs. 1 S. 2, AO § 158, UStG § 22 Abs. 1

Zulässigkeit der Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen einer Gaststätte bei unzureichender Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Bareinnahmen anhand einer Quantilsschätzung

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Anlass zu einer Schätzung gegeben ist, wenn ein Gastwirt im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit nicht die gesetzlichen Aufzeichnungserfordernisse über die vollständige und zeitnahe Erfassung seiner nahezu ausschließlich bar zugeflossenen Betriebseinnahmen in entsprechender Anwendung des § 146 Abs. 1 S. 2 AO erfüllt hat und außerdem gewichtige Indizien dafür bestehen, dass der Gastwirt seine Betriebseinnahmen in den dem FA vorgelegten Aufzeichnungen nicht vollständig erfasst hat, und wenn somit neben der formellen Ordnungswidrigkeit auch eine sachliche (materielle) Unrichtigkeit der Aufzeichnungen wahrscheinlich ist.

2. Ermittelt ein Gastwirt zulässigerweise seinen Gewinn durch Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, muss er zwar kein Kassenbuch, dafür aber nach Geldeingang chronologisch geordnete Aufzeichnungen führen, die über eine bloße Belegsammlung hinausgehen. Nur bei Vorlage solchermaßen geordneter und vollständiger Belege kann eine Einnahme-/Überschussrechnung für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen.

3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei einer unzureichenden Dokumentation von aufzeichnungspflichtigen Bareinnahmen eines Gastwirts die von betriebsinternen Daten ausgehende Quantilsschätzung grundsätzlich eine sachgerechte Schätzungsmethode zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen darstellt und dass der Streuung der Rohgewinnabschlagsätze mit dem Ansatz eines 80 %-Quantils ausreichend Rechnung getragen ist, wenn saisonale Schwankungen, konjunkturelle Schwankungen oder sonstige in der Betriebsstruktur angelegte Besonderheiten von Gewicht weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind (gegen ).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2017 S. 359
TAAAG-40468

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