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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1459/14

Gesetze: EStG 2007 § 35 Abs. 2 S. 1, EStG 2007 § 35 Abs. 2 S. 2, EStG 2007 § 35 Abs. 2 S. 5, EStG 2007 § 35 Abs. 3 S. 1, EStG 2007 § 35 Abs. 3 S. 2, EStG 2007 § 35 Abs. 3 S. 3, EStG 2007 § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 2007 § 35 Abs. 1 S. 5, EStG 2007 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 100

Bei Organschaft zwischen einer KG 1 und einer AG sowie Beteiligung der AG an einer KG 2 keine Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge der KG 2 nach § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 bei der Feststellung bei der KG 1 nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG 2007

Leitsatz

1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des anzurechnenden Gewerbesteuer-Messbetrags nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG 2007 bei Mitunternehmerschaften (hier: KG) sind nach § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge einzubeziehen, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen. § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 ist daher auch bei Vorliegen einer Organschaft zwischen der Mitunternehmerschaft und einer Kapitalgesellschaft nicht entsprechend auf anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge anzuwenden, die aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) stammen (im Streitfall: Organschaft zwischen KG 1 und AG, Kommanditbeteiligung der AG an einer anderen KG 2). Der „Durchleitung” anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge (hier: der KG 2) durch eine Kapitalgesellschaft (hier: AG) steht die Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern entgegen (Anschluss an , BStBl 2012 II S. 14, sowie , BFH/NV 2012 S. 236).

2. Wenn eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (hier: KG 2) ist, so steht ihr selbst eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu. Denn sie fällt nicht unter den Personenkreis der von § 35 EStG genannten Steuerpflichtigen. Eine dem § 35 entsprechende Norm findet sich im KStG nicht.

3. Der Begriff der Beteiligung i.S. d. § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 kann nicht normspezifisch dahingehend verstanden werden, dass auch Organ-Kapitalgesellschaften die Beteiligung vermitteln könnten.

4. § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 ist nicht verfassungswidrig.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1045 Nr. 19
TAAAG-41197

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