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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 977/14 EFG 2017 S. 656 Nr. 8

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 44 Abs. 1, EStG § 44 a Abs. 2, 3, AO § 39 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum- /ex- Aktiengeschäften

Leitsatz

  1. Der Aktienkäufer hat bei außerbörslichen (OTC-) Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag die cum Dividende abgeschlossen und ex Dividende beliefert werden (cum-/ex- Aktiengeschäfte) keinen Anspruch auf Anrechnung der vom Emittenten auf die originäre Dividende erhobenen Kapitalertragsteuer.

  2. Bei außerbörslichen Aktiengeschäften geht das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erst im Zeitpunkt der Belieferung auf den Aktienkäufer über.

  3. Auch bei börslichen Geschäften über den zentralen Kontrahenten (CCP) erfolgt ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Verträge.

  4. Die juristische Auslegungsmethodik lässt ausgehend vom Wortlaut des § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO und der Regel-Ausnahme-Systematik der Norm nur eine einmalige Zurechnung eines Wirtschaftsgutes an ein Steuersubjekt zu. Mehrfaches wirtschaftliches Eigentum an Aktien ist denklogisch ausgeschlossen.

  5. Soweit der BFH in seinem Urteil vom , I R 29/97 einen vorzeitigen Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums von Aktien mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages annimmt, liegen die Voraussetzungen an die der BFH diese Rechtsfolge knüpft aufgrund der Börsenusancen nur bei Verkäufen über die Börse durch einen privaten Bestandsverkäufer vor.

  6. Bei der in der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz gemachten Aussage zum wirtschaftlichen Eigentum handelt es sich vor dem Regelungshintergrund der Einführung eines neuen Einkünftetatbestands in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG um eine bei Gelegenheit geäußerte Rechtsansicht („ obiter dictum”), die nach den juristischen Auslegungsregeln nicht dem Willen des Gesetzgebers zugerechnet werden kann.

  7. Ein Anspruch auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen besteht für den Aktienkäufer nicht, wenn durch die inländische Depotbank des Aktienverkäufers keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde.

  8. Eine Verrechnung von Aktienverkäufen mit gleichartigen Aktienkäufen auf der Ebene der inländischen Depotbank ist rechtswidrig. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 44 Abs. 1 EStG) ist die Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen auf jeder Handelsstufe zu erheben.

Fundstelle(n):
AG 2018 S. 48 Nr. 1
DB 2017 S. 12 Nr. 12
DStZ 2017 S. 350 Nr. 10
EFG 2017 S. 656 Nr. 8
NWB-EV 2017 S. 117 Nr. 4
WM 2017 S. 854 Nr. 18
ZIP 2017 S. 23 Nr. 12
DAAAG-41198

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