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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 14 | Arbeitszimmer: Doppelter Höchstbetrag bei Nutzung durch zwei Personen

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen bis zu der Obergrenze steuermindernd als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen kann. Dies hat der BFH entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Nicht fehlen dürfen natürlich die beiden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zum häuslichen Arbeitszimmer. Zu Gunsten der Steuerzahler hat der BFH seine Rechtsprechung geändert, was die Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Personen angeht.

Der BFH war bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren demnach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach der neuen Sichtweise des Lohnsteuersenats des BFH ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen anzuwenden. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder von ihnen – soweit er über keinen a...