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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 791/11

Gesetze: AO § 162, AO § 173 Abs. 2, AO § 146, AO § 158

Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung eines Sexshops/einer Videothek

Leitsatz

  1. Bei der Kassenbuchführung einer eines Sexshops mit Videothek muss zum Vorliegen der Kassensturzfähigkeit nachvollziehbar sein, in welcher Höhe Einnahmen aus der Leerung der Videokabinen und/oder Einnahmen aus dem Kinobereich vorliegen.

  2. Zur Ordnungsmäßigkeit einer Kassenbuchführung muss sich feststellen lassen, wie die Tageseinnahmen ermittelt wurden, welche Geldbestände tatsächlich in der Kasse waren und wann die Kassen der Videokabinen gelehrt wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2017 S. 542
KAAAG-43841

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