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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 1064/13 EFG 2017 S. 507 Nr. 6

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1

Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen

Leitsatz

  1. Werden im Rahmen einer Grundstücksvermietung Betriebsvorrichtungen mit überlassen, die kein Zubehör im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG darstellen, ist eine erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu versagen, wenn eine Nutzung oder Weitervermietung der Immobilie im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung auch ohne die bezeichneten Wirtschaftsgüter möglich ist.

  2. Die Versagung der erweiterten Kürzung gilt auch dann, wenn der Anteil der überlassenen Betriebsvorrichtungen an den Gesamtinvestitionskosten für das Grundstück und damit der Anteil der in Abhängigkeit von den Investitionskosten vereinbarten Mietzahlungen weit unter 10 % liegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2392 Nr. 41
EFG 2017 S. 507 Nr. 6
VAAAG-43872

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