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BFH 13.12.2016 VII R 1/15, StuB 9/2017 S. 368

Kein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht mehr. Das FA kann dann gegen eine abgetretene Forderung der Insolvenzmasse unter den Voraussetzungen des § 406 BGB auch gegenüber dem neuen Gläubiger die Aufrechnung erklären (Bezug: § 96 Abs. 1 InsO; § 406 BGB).

Praxishinweise

Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Im Urteilsfall meldete das FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH im Jahr 2006 Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle an. 2008 setzte das FA den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG i. H. von 5.061,00 € gegenüber der Insolvenzschuldnerin fest. Die Auszahlung sollte in zehn jährlichen Raten von 506,1...