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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 3694/15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 5EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b GVO BW § 46

Aufwendungen eines Gerichtsvollziehers für sein häusliches Arbeitszimmer sind unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig

Einbindung in die häusliche Sphäre

Tätigkeitsmittelpunkt

Leitsatz

1. Ein im (auch) selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro kann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Solche Umstände sind insbesondere dann zu bejahen, wenn das Büro auch für Publikumsverkehr offensteht oder von nicht familienangehörigen Dritten und auch nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten des Steuerpflichtigen genutzt wird.

2. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden.

3. Im Streitfall wurde die Einbindung der im Untergeschoss seines privaten Einfamilienhauses eingerichteten Büroräume eines Gerichtsvollziehers insbesondere deshalb verneint, weil diese über einen separaten Zugang verfügten, Besucherparkplätze eingerichtet waren, die Büroräume von der häuslichen Sphäre baulich so weit getrennt waren, dass sie ohne weiteres auch als Einliegerwohnung hätten vermietet werden können, ferner über eine gesonderte Klingel mit der Aufschrift „Obergerichtsvollzieher” verfügten und neben dem Eingang das Landeswappen angebracht war.

4. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers war in den letzten Jahren einem starken Wandel mit der Folge unterworfen, dass der Tätigkeitsmittelpunkt nicht mehr im Außendienst, sondern im Fall des Klägers in den streitgegenständlichen Büroräumen lag.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2017 S. 1635
SAAAG-44897

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