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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 439/10 GE

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2a Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1

Grunderwerbsteuer: Erwerbsvorgang bei Übergang von 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter

Leitsatz

  1. Die Fiktion eines Erwerbsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG durch den Übergang von mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter greift auch ein, wenn einer der Erwerber bereits zuvor mittelbar über eine als Kommanditistin fungierende Kapitalgesellschaft an der der Personengesellschaft beteiligt war.

  2. Ein solcher mittelbar beteiligter Anteilseigner ist kein bei der Höhe der Übertragungsquote nicht zu berücksichtigender Altgesellschafter der Personengesellschaft.

  3. Ein von den Finanzgerichten zu beachtenden Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe eines koordinierten Ländererlasses, nach dem auch ein mittelbar beteiligter Anteilseigner als Altgesellschafter der Personengesellschaft anzusehen war, besteht nicht, wenn diese Ermessensrichtlinie durch einen insoweit inhaltlich abweichenden nachfolgenden Erlass ersetzt worden ist, der auf alle noch offenen Fällen anzuwenden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 9 Nr. 24
DStRE 2018 S. 880 Nr. 14
ErbStB 2017 S. 234 Nr. 8
GStB 2017 S. 317 Nr. 9
GmbHR 2018 S. 163 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2017 S. 1717
UVR 2017 S. 232 Nr. 8
FAAAG-44926

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