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NWB direkt Nr. 21 vom Seite 587

Schriftform im Gewerberaummietrecht – die ewige Falle

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAG-44884 Gewerbemietmietverträge werden i. d. R. auf mehrere Jahre fest abgeschlossen. Dies muss schriftlich erfolgen (§ 550 BGB), sonst sind sie trotz vereinbarter Festlaufzeit kündbar. Vereinbaren die Parteien mündlich eine Vertragsänderung, verletzen sie die Schriftform. Das bemerken sie oft gar nicht. Ganz aktuell hat der NWB PAAAG-37838 wieder entschieden, dass auch doppelte Schriftformklauseln nicht gegen die „Schriftformfalle“ helfen.

Ausführlicher Beitrag s. .

§ 550 BGB schreibt Schriftform für mündlich wirksame Verträge vor

[i]Gewerbemietverträge sind mündlich wirksam Ein Mietvertrag – auch ein Gewerbemietvertrag – kann wirksam mündlich abgeschlossen werden. Für die Wirksamkeit des Vertrags ist grds. keine bestimmte Form erforderlich. Es gibt allerdings auch im Mietrecht Vorschriften, die die Einhaltung der Schriftform verlangen. Vor allem § 550 BGB erweist sich in der Praxis immer wieder als „Falle“. Danach müssen Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr gelten, in schriftlicher Form geschlossen werden. Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB bezieht sich nicht nur auf den ursprünglichen Vertrag und seine Anlagen, sondern auch auf alle nachträglichen Ver...