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FG München Urteil v. - 7 K 1620/14 EFG 2017 S. 899 Nr. 11

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6a Abs. 3 S. 3, EStG § 6a Abs. 4 S. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 255 Abs. 1

Bilanzierung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers

keine wertmäßige Begrenzung der Rückdeckungsansprüche auf Pensionsrückstellung

Teilwertermittlung einer Pensionsrückstellung

Umstellung auf andere Bewertungsmethode

Leitsatz

1. Bei Rückdeckung einer Pensionszusage des Arbeitgebers durch eine Kapitallebensversicherung werden der Sparanteil und der rechnungsmäßige Zins nicht aufwandswirksam, sondern stellen in Höhe des von der Versicherung zum jeweiligen Bilanzstichtag gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals die Bewertungsgrundlage und den Bewertungsmaßstab für die Höhe des vom Versicherten (Arbeitgeber) zu aktivierenden Anspruchs auf Rückdeckung und damit dessen Anschaffungskosten dar.

2. Der Ansatz eines unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwerts der Rückdeckungsansprüche ist ebenso wenig zulässig wie eine Ermittlung des Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung mit denselben Rechnungsgrundlagen, die auch der Bewertung der Pensionsverpflichtung zugrunde liegen.

3. Ist zur Rückdeckung einer einheitlichen Versorgungszusage eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Verbund mit einer Kapitallebensversicherung als einheitliche Versicherung unter einer einheitlichen Versicherungsnummer abgeschlossen worden, stellen die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, dessen Aktivwert unter Berücksichtigung des gesamten vom Versicherer gebildeten Deckungskapitals mit einem einheitlichen Abzinsungssatz zu ermitteln ist.

4. Das Nachholverbot für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei Umstellung auf eine zu einem höheren Teilwert führende Berechnungsmethode bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2736 Nr. 46
BB 2018 S. 685 Nr. 12
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2017 S. 784
EFG 2017 S. 899 Nr. 11
GmbH-StB 2017 S. 324 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2017 S. 718
AAAAG-45541

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