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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 791/16

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 6 Ab S. 3 FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1InsO § 175InsO § 178AO § 251 Abs. 3

Bei Aussetzung der Vollziehung streitiger Steuerbeträge keine gerichtliche Feststellung dieser Steuerforderungen zur Insolvenztabelle

Fahrtenbuchmethode nur bei Führung eines Fahrtenbuchs für den gesamten Veranlagungszeitraum

Leitsatz

1. Nimmt das FA ein wegen der Insolvenz des Klägers unterbrochenes Klageverfahren auf und klagt es auf Feststellung der streitigen Steuerforderungen zur Insolvenztabelle, so scheidet eine Feststellung solcher Steuerbeträge, für die vom FG AdV gewährt worden ist, aus. Die noch laufende AdV hindert eine Tabellenfeststellung durch gerichtliches Urteil. Dem FA bleibt es aber unbenommen, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens und Auslaufen der gewährten AdV mittels Feststellungsbescheid hinsichtlich der von der ADV erfassten Streitpunkte erneut eine Feststellung zur Insolvenztabelle zu betreiben. Die Rechtskraftwirkung des vorliegenden Urteils steht dem nicht entgegen.

2. Angesichts der tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

3. Die Erfassung der Fahrten in einer Excel-Tabelle stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar.

Fundstelle(n):
UAAAG-47124

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