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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2848/15 VE

Gesetze: EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, EnergieStG § 21 Abs. 1 Satz 1, EnergieStG § 21 Abs. 2 Satz 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 378 Abs. 1 Satz 1

Energiesteuer: Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff – Steuerschuldnerschaft des Handelnden – Teilweise Verwendung zum Verheizen – Aufteilbarkeit des Bereithaltens, leichtfertige Steuerverkürzung

Leitsatz

  1. Für das Entstehen der Energiesteuer in der Person des verfügungsberechtigten Handelnden als Steuerschuldner durch das von einem Handlungswillen getragene unzulässige Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff in Kunststofftanks, die mit einer Zapfpistole und einer Pumpe ausgestattet, aber nicht mit einer Heizungsanlage verbunden sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob Teilmengen des Heizöls, die von vornherein weder bestimmbar noch körperlich identifizierbar waren, später zum Verheizen verwendet worden sind (vgl. , BFHE 169, 279).

  2. Die Energiesteuer wird leichtfertig verkürzt, wenn der Handelnde weiß, dass Heizöl nicht als Kraftstoff verwendet werden darf, so dass sich ihm aufdrängen musste, dass er das Heizöl und die Vorrichtungen für dessen unzulässige Verwendung als Kraftstoff nicht bereithalten durfte.

Fundstelle(n):
TAAAG-47736

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