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FG Hessen 21.12.2016 4 K 520/13, BBK 13/2017 S. 598

Bilanzierung | Keine Teilwertabschreibung bei gesunkenen Bodenrichtwerten

Allein gesunkene Bodenrichtwerte rechtfertigen keine Teilwertabschreibung auf den Grund und Boden, wenn es sich lediglich um konjunkturelle Schwankungen handelt. Denn dann fehlt es an der voraussichtlich dauernden Wertminderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

[i]Teilwertabschreibungen von insgesamt 20 Mio. €Die Klägerin hatte 1995 und 2000 zwei bebaute Grundstücke erworben. Auf den Grund und Boden entfielen Anschaffungskosten von ca. 42 Mio. € (Grundstück 1) und ca. 6 Mio. € (Grundstück 2). Wegen gesunkener Teilwerte nahm sie zum Teilwertabschreibungen in Höhe von ca. 16 Mio. € (Grundstück 1) und in Höhe von ca. 4 Mio. € (Grundstück 2) vor.

[i]Mehrere konjunkturelle Wendepunkte in 20 JahrenDas FG sah in den gesunkenen Bodenrichtwerten lediglich konjunkturelle Schwankungen. Es stütze sich dabei auf eine Veröffentlichung des Gutachterausschusses der Stadt, nach der es zwis...