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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 1838/14

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Grobes Verschulden

in der Jahreslohnbescheinigung nicht gesondert ausgewiesene Kinderzulage eines Grenzgängers zur Schweiz

Leitsatz

1. Bei der Erstellung der Steuererklärung stellen Fehler und Nachlässigkeiten des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Beraters, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten – mechanischen – Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit – nicht stets, aber im Einzelfall – ausgeschlossen sein.

2. Im Streitfall lag in dem Umstand, dass der steuerliche Berater eines Grenzgängers zur Schweiz die im Formular N-Gre gestellte Frage nach einer „Kinderzulage” (mittelbar) mit „nein” beantwortet hat, kein grobes Verschulden, da die Kinderzulage in der Jahreslohnbescheinigung, anhand derer die Steuererklärung erstellt wurde, nicht gesondert ausgewiesen, sondern – entsprechend der Schweizer Rechtslage – im Bruttolohn enthalten war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2017 S. 2642
UAAAG-50192

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