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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 56/15 EFG 2017 S. 1270 Nr. 15

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1HGB § 230 DBAS USA Art. 23 Abs. 3 Buchst. a

Begründung eine Mitunternehmerschaft in Form einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft durch den Erwerb von Anteilen an von einem sog. Operator betriebenen Anlagen in den USA - Verlust aus atypisch stiller Gesellschaft - keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte

Leitsatz

1. Durch den Erwerb von Anteilen an von einem sog. Operator betriebenen Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA („Working Interest“) und den gleichzeitigen Eintritt in das mit dem Operator abgeschlossene Operating-Agreement wird eine Mitunternehmerschaft in Form einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft begründet, wenn der Steuerpflichtige am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Förderanlagen beteiligt ist und ihm neben Kontroll- und Informationsrechten das Recht zusteht, über die Teilnahme an einzelnen Fördermaßnahmen zu entscheiden.

2. Der Verlust aus der atypisch stillen Gesellschaft ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Wege des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen.

3. Bei einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft mit einem in den USA ansässigen und im Inland nicht steuerpflichtigen Operator wird eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durch § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1270 Nr. 15
IWB-Kurznachricht Nr. 18/2017 S. 675
MAAAG-50215

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