BMF - III C 3 - S 7492/07/10008: 017 BStBl 2017 I S. 998

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eigenbestätigung

Bezug: (BStBl 2004 I S. 1200)

Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere können nach § 11 des Truppenzollgesetzes (BGBl 2009 I S. 1090) Kraftfahrzeuge zu ihrem ausschließlichen Gebrauch aus einem Zolllagerverfahren, aus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder aus der vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte genehmigt worden ist (sog. Erwerbsgenehmigung). Die Norm stellt eine Verfahrensvereinfachung dar, weil andernfalls der Bezug der Waren über die Beschaffungsstellen der jeweiligen Dienststellen der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere erfolgen müsste. Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ersetzt die Erwerbsgenehmigung in den o. g. Fällen allerdings nur den Abwicklungsschein, nicht jedoch den Beschaffungsauftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle. Die Erwerbsgenehmigung reicht allerdings entsprechend des o. g. Willens des Gesetzgebers als alleiniger Nachweis in Fällen des Erwerbs von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren durch Mitglieder ausländischer NATO-Streitkräfte aus, sofern diese die Kraftfahrzeuge erst nach Erwerb einführen und der Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG für die Lieferung des Kraftfahrzeugs in Anspruch nimmt.

Die amerikanischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung erleichtern soll (vgl. Tz. 64 und 65 des o. g. . Seit dem Jahr 2013 wurden die vormaligen sog. „IMPAC-VISA-Kreditkarten” durch „GPC-Kreditkarten” (Government Purchase Cards) ersetzt.

Nach Artikel 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwstSystRL) befreien die EU-Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen – ausgenommen die Lieferung von neuen Fahrzeugen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die als innergemeinschaftliche Lieferung bereits unter die Befreiung nach Artikel 138 Abs. 2 Buchstabe a MwstSystRL fällt – und Dienstleistungen von der Umsatzsteuer, deren Bestimmungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt und die für die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst bestimmt sind, unter den in diesem Staat (Gastmitgliedstaat) festgelegten Beschränkungen. Nimmt ein Unternehmer für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze die dort geltende auf Artikel 151 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe d MwstSystRL beruhende Steuerbefreiung in Anspruch, hat er durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates oder durch eine Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung nachzuweisen, dass im Gastmitgliedstaat entsprechende inländische Umsätze steuerfrei wären. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Inland stationierten ausländischen Truppen wird von einer behördlichen Bestätigung abgesehen. An ihre Stelle tritt jeweils eine Eigenbestätigung (Freistellung vom Sichtvermerk) der im Inland stationierten ausländischen Truppe, die den Auftrag zur Erbringung der Lieferung oder sonstigen Leistung erteilt. Die Genehmigung zur Ausstellung der Eigenbestätigung ist jedoch auf das Inland beschränkt. Daher sind nur die im Inland ansässigen amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen NATO-Streitkräfte zur Ausstellung der Eigenbestätigung berechtigt, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das o. g. wie folgt geändert:

  1. Tz. 33 (Abs. 5) wird wie folgt gefasst:

    33

    „(5) Bei Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, kann der Belegnachweis zusätzlich zum Beschaffungsauftrag auch durch andere Belege, insbesondere geschäftsübliche Papiere, erbracht werden, wenn sich aus diesen Belegen die vorgeschriebenen Angaben ergeben (§ 73 Abs. 3 UStDV); bei Beförderungsleistungen, z. B. durch ordnungsgemäß ausgefertigte Militärgutscheine und Militärfrachtbriefe. Beziehen Mitglieder ausländischer NATO-Streitkräfte Kraftfahrzeuge aus einem Zollverfahren, kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk belegmäßig zusätzlich zum Beschaffungsauftrag durch die im Zollverfahren erforderliche Erwerbsgenehmigung (AE Form 550–175 A) nachweisen. Die Erwerbsgenehmigung ersetzt in diesen Fällen den Abwicklungsschein, nicht aber den Beschaffungsauftrag. Die Erwerbsgenehmigung reicht allerdings als alleiniger Nachweis in Fällen des Erwerbs von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren durch Mitglieder ausländischer NATO-Streitkräfte aus, sofern diese die Kraftfahrzeuge erst nach Erwerb einführen und der Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG für die Lieferung des Kraftfahrzeugs in Anspruch nimmt.”

  2. In Tz. 64 und der Überschrift zu Tz. 64 werden die Wörter „VISA-Kreditkarte(n)” und „IMPAC-VISA-Kreditkarte(n)” durch das Wort „GPC-Kreditkarte(n)” ersetzt. Außerdem wird die Angabe „Nr. 4716” durch die Angabe „Nr. 4485, 4715, 4716 oder 5405” ersetzt.

  3. Tz. 65 und die Überschrift zu Tz. 65 werden wie folgt gefasst:

    „Vereinfachtes Verfahren für dienstliche Beschaffungen unter Verwendung einer GPC-Kreditkarte durch die amerikanische Truppe über 2 500 Euro”

    65

    „Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist für Leistungen nicht zu versagen, wenn bei dienstlichen Beschaffungen der amerikanischen Truppe die GPC-Kreditkarte bis zu einem Wert von 30 000 Euro als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Bei Leistungen mit einem Wert von mehr als 2 500 Euro ersetzt die GPC-Kreditkarte jedoch nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag. Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung hat der leistende Unternehmer deshalb neben einem ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein auch einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle vorzulegen.”

  4. Tz. 82 (Abs. 4) wird wie folgt gefasst:

    82

    „(4) Zur Ausstellung der Eigenbestätigung sind die im Inland ansässigen amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen NATO-Streitkräfte berechtigt, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt sind.”

Die Regelungen der Nummern 1 bis 3 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Nummer 4 gilt ab dem .

BMF v. - III C 3 - S 7492/07/10008: 017


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 998
UR 2017 S. 691 Nr. 17
UVR 2017 S. 295 Nr. 10
NAAAG-51833