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StuB 15/2017 S. 600

Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten

Am wurde das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am in Kraft. Gem. dem Entgelttransparenzgesetz haben tarifgebundene und bestimmte tarifanwendende Arbeitgeber mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach §§ 264 und 289 HGB verpflichtet sind, alle fünf Jahre einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen. Alle anderen Arbeitgeber haben diesen Bericht alle drei Jahre zu erstellen. Der Bericht ist dem Lagebericht beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Damit unterliegt der Bericht nicht der Prüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. Er ist erstmals für das Jahr 2018 zu erstellen.