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Grundlagen vom

Bewirtung im Steuerrecht

Gunnar Tetzlaff

A. Problemanalyse

1 Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen ist auf 70 % der Aufwendungen begrenzt. Bei reiner Arbeitnehmerbewirtung sind 100 % abziehbar (R 4.10 Abs. 7 EStR 2012). Bei der Bewirtung in der betriebseigenen Kantine kann vereinfachend ein Betrag von 15 € je Bewirtung angesetzt werden (R 4.10 Abs. 6 EStR). Bei Rechnungen über 150 € ist die Angabe des Namens des Bewirtenden zwingend (R 4.10 Abs. 8 EStR, § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 EStG).

2-5 Einstweilen frei

B. Problemlösung

I. Bewirtung

6 Eine Bewirtung im Sinne der Steuergesetze liegt grds. bei jeder Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr vor. Die Aufwendungen für die Bewirtung können privat oder betrieblich veranlasst sein. Die betriebliche Veranlassung wird von der Finanzverwaltung noch einmal unterschieden in die Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass und in Bewirtungen aus allgemein betrieblichem Anlass. Die verschiedenen Anlässe und ihre einkommen-, umsatz- und ggf. lohnsteuerlichen Rechtsfolgen werden im Folgenden einzeln dargestellt und erläutert.

Aus Vereinfachungsgründen führt der Vorteil aus einer Bewirtung bei dem Bewirteten grundsätzlich nicht zu Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn.

7 Keine Bewirtung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor bei

  1. Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck), z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt; die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend;

  2. Produkt-/Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)Händler, bei Messeveranstaltungen; hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren. Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug ist, dass nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten (z. B. Brot anlässlich einer Weinprobe) gereicht werden. Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter mit der Durchführung der Produkt-/Warenverkostung beauftragt war.

Solche Aufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen soll es sich nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten, sondern um Bewirtungskosten handeln. Wie das FG Köln ausführt, handelt sich nicht lediglich um Aufmerksamkeiten, die nach der Verwaltungspraxis (R 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 1 EStH 2018) von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind, wenn die gereichten Speisen und Getränke dazu dienen, eine Wohlfühlatmosphäre zu schaffen und dem Gast den Aufenthalt (im Urteilsfall in einer Spielhalle) so angenehm wie möglich zu machen mit dem Ziel, dass sich die Kunden möglichst lange – umsatzsteigernd – dort aufhalten.

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II. Privat veranlasste Bewirtungsaufwendungen

10 Bei einer Bewirtung aus einem privaten Anlass heraus handelt es sich bei den entsprechenden Aufwendungen um Kosten der privaten Lebensführung, die dem steuerlichen Abzugsverbot von § 12 Nr. 1 EStG unterliegen. Dies kommt in Betracht, wenn der Anlass und die Umstände der Bewirtung zeigen, dass berufliche Gesichtspunkte keine oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Das Abzugsverbot gilt sowohl im Rahmen der Gewinneinkunftsarten als auch für Bewirtungen durch Arbeitnehmer.

11 Zu beachten ist, dass Bewirtungen im Rahmen von Feiern auch in den Anwendungsbereich der sog. Repräsentationsaufwendungen von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallen können. Die Anwendung dieser Vorschrift war bis 2009 umstritten. Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des BFH schlossen sowohl der Wortlaut des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG als auch dessen Sinn und Zweck die Aufteilung von einheitlichen Aufwendungen grds. aus. Gemischte Aufwendungen waren nach dem so begründeten Aufteilungs- und Abzugsverbot grds. nicht in erwerbsbezogene und privat veranlasste Teile aufzuteilen, sondern insgesamt nicht abziehbar. Dieses Aufteilungs- und Abzugsverbot war jedoch nicht absolut. Der BFH ließ in einigen Fällen Ausnahmen zu, wenn die Förderung des Betriebes/Berufes bei Weitem überwog und die Lebensführung völlig in den Hintergrund trat und wenn und soweit sich der dem Betrieb (Beruf) dienende Teil der Aufwendungen von dem privaten Teil nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit und leicht abgrenzen ließ und der berufliche bzw. betriebliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung war.

12 In der Literatur wurde diese Auffassung weitgehend abgelehnt. Die Ablehnung beruhte im Wesentlichen auf der Tatsache, dass in einigen Ausnahmefällen eine Aufteilung der Aufwendungen möglich sein sollte, in vielen anderen jedoch nicht, ohne dass diese Unterscheidung nachvollziehbar begründet wäre.

13 Diese Rechtsprechung hat der Große Senat mit seiner Entscheidung vom aufgegeben. Aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sei kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für alle gemischten Aufwendungen herzuleiten. Somit kommt auch bei Bewirtungsaufwendungen im Rahmen einer Feier eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat und einen betrieblich veranlassten Teil in Betracht. Ein sachgerechter Maßstab kann die Aufteilung nach Köpfen sein. Falls eine Aufteilung möglich ist, unterliegt nur der privat veranlasste Teil dem Abzugsverbot. In allen übrigen Fällen bleibt es bei dem Abzugsverbot.

Hinweis

Ein Vorsteuerabzug kommt für privat veranlasste Bewirtungsaufwendungen nicht in Betracht, da die Leistungen nicht für das Unternehmen ausgeführt wurden.

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