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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 27 | Pensionsrückstellung: Benennung der Sterbetafel bei Abfindungsklauseln nicht erforderlich

Das Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage verlangt nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein im Hinblick auf die darin enthaltene Abfindungsklausel nicht die Angabe des konkreten Rechnungszinses und der anzuwendenden Sterbetafel. Die Auslegung der Pensionszusage ist auch nach Einfügung des Eindeutigkeitsgebots weiterhin möglich. Das letzte Wort hat der BFH.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein ist jüngst in zwei Urteilen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu dem Ergebnis gelangt: Die in einer Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel unterliegt zwar dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie muss demnach eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Abfindungsleistung enthalten. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass die Abfindungsklausel einen konkreten Abzinsungssatz benennt und eine konkret anzuwendende Sterbetafel. Pensionszusagen sind – so das FG – auch nach der Einführung des Eindeutigkeitsgebots einer Auslegung anhand der allgemein geltenden Regeln zugänglich, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist.

Den Streitfällen lagen jew...