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BFH 22.06.2017 VI R 84/14, NWB 35/2017 S. 2640

Einkommensteuer | Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u. a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). (2) Es ist unionsrechtlich weder zu beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i. d. F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken. (3) Wurden nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr [i]Anmerkungen zum BFH-Urteil lesen Sie in einer der folgenden Ausgaben der NWBvor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem bereits abgegeben, genügt ein Stundungsantrag „für“ das betreffende Wirtschaftsjahr. Der Steuerpflichtige ist auf Antrag so zu stellen, als habe er S...