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StuB 17/2017 S. 680

Praxishinweis zur Offenlegung nach BilRUG

Die WPK hat einen Praxishinweis zu den neuen Anforderungen an die Offenlegung von Abschlüssen nach BilRUG veröffentlicht.

Hintergrund: Für das nach dem beginnende Geschäftsjahr sind erstmals die Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) anzuwenden. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr ergeben sich somit entsprechende Auswirkungen für den Abschluss zum . Hierzu führte die WPK weiter aus:

Das HGB sieht nach BilRUG vor, dass der festgestellte oder gebilligte (Jahres-)Abschluss, der Lagebericht, der Bestätigungs-/Versagungsvermerk, der Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen sind (§ 325 Abs. 1a HGB i. V. mit § 325 Abs. 1 HGB). Bei kalendergleichem Geschäftsjahr müssen die gena...