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BFH 12.07.2017 VI R 36/15, StuB 17/2017 S. 682

Einkommensteuer | Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen

(1) Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Stpfl. sie geleistet hat. (2) Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben (Bezug: § 33 Abs. 1, 2 EStG; § 163 AO).

Praxishinweise

Im Urteilsfall waren die Kosten eines behindertengerechten Umbaus mit 165.981 € im Jahr 2011 offenbar höher als der Gesamtbetrag der Einkünfte. Für außergewöhnliche Belastungen gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. § 33 EStG enthält weder eine Verweisung auf die Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung noch eine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 7 EStG bzw. § 82b EStDV bzw. § 10d EStG nahe...