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BBK Nr. 18 vom Seite 845

Bilanzierung von Diensterfindungen

Falco Hänsch

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 862Die Frage, ob Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen oder aber aktiviert werden müssen, ist häufiger Streitgegenstand bei Betriebsprüfungen. Nunmehr hat die Finanzverwaltung dazu ihre bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsauffassung bekannt gegeben.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Diensterfindungen vs. freie Erfindungen

[i]Anzeigepflicht für Diensterfindungen Zu den Diensterfindungen gehören solche Erfindungen von Arbeitnehmern, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und die aus der betrieblichen Tätigkeit entstanden sind oder auf Erfahrungen im Betrieb beruhen. Ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, hat diese gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dieser kann die Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Macht der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

[i]Anbietungspflicht für freie Erfindungen Sonstige Erfindungen des Arbeitnehmers sind freie Erfindungen. Für sich in Anspruch nehmen kann der Arbeitgeber nur eine Diensterfindung. Aber auch bei freien Erfindungen hat der Arbeitnehmer die Pflicht, die Erfindung dem Arbeitg...