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IWB Nr. 17 vom Seite 633

Steuervergünstigung bei Umstrukturierung nach § 6a GrEStG

Jana Greiser und Dr. Markus Rotter

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 662 Der BFH hat sich jüngst mit der Frage befasst, welche Voraussetzungen an § 6a GrEStG zu stellen sind (). Zudem hat er dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine nach Art. 107 AEUV verbotene Beihilfe vorliegt, wenn Grunderwerbsteuer nach § 6a GrEStG nicht erhoben wird (EuGH-Rechtssache C-374/17).

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Materiell-rechtliche Anforderungen an § 6a GrEStG

[i]Zwei grundsätzliche Feststellungen des BFHZum einen hat der BFH materiell-rechtlich dazu Stellung genommen, wie der Begriff des „herrschenden Unternehmens“ auszulegen ist. Zum anderen hat er sich mit der Problematik auseinander gesetzt, wie der Umstand zu werten ist, dass im Zuge einer Umwandlung der übertragende Rechtsträger untergeht und somit die fünfjährige Nachbehaltensfrist (die § 6a GrEStG vorschreibt) nicht eingehalten werden kann.

[i]Für das „herrschende Unternehmen“ kommt es nicht auf einen umsatzsteuerlichen Unternehmer (§ 2 UStG) anDer BFH entschied zur Frage des herrschenden Unternehmens, dass es nicht auf den umsatzsteuerlichen Begriff des „Unternehmers“ (§ 2 UStG) ankommt, denn ein herrschendes Unternehmen kann jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Personenvereinigung sein, die wirtschaftlich tätig ist. Es genügt, so der BFH, wenn das herrschende Unternehmen über di...