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BVerwG 25.01.2017 9 C 30/15, NWB 38/2017 S. 2896

Verwaltungsverfahren | Kein Wahlrecht der Behörde zwischen Klage und Duldungsbescheid

Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens besteht kein Wahlrecht zwischen Klage und Duldungsbescheid. Eine Klage ist daher kraft Gesetzes unstatthaft, wenn das zugrunde liegende materielle Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet (vgl. 7 C 22.78, BVerwGE 58 S. 316, 318).

Anmerkung:

Der Kläger nimmt den Beklagten im Klagewege nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in drei in dessen Eigentum stehende Geschäftsgrundstücke in Anspruch. Der Klage liegen Gewerbesteuerforderungen zugrunde. Das BVerwG meint dazu, dass eine Behörde nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar grds. auch dann eine Leistungsklage erheben könne, wenn sie den Anspruch durch Verwaltungsakt gelte...