BFH Beschluss v. - VIII B 68/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. a) In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig darzulegen. Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. , BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob ”die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen eine ex-ante-Betrachtung (erfordert), die auf die voraussichtliche und nicht die tatsächliche Betriebsdauer abstellt”.

In diesem Zusammenhang hätte es näherer Ausführungen der Klägerin darüber bedurft, aus welchen Gründen die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage trotz der vorhandenen umfänglichen BFH-Rechtsprechung zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766 f.; , BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424, unter 2. der Gründe; vom IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, 516; vom III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778, unter 2. der Gründe; vom VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2. der Gründe; vom X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. b der Gründe; vom X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, unter 2. der Gründe; vom VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II. 1. b, cc der Gründe; vom VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866; vom XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; vom IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, 951; vom IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947, 950; weitere Nachweise bei Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 15 Rz. 25 ff.) weiterhin der höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Hierzu wäre insbesondere eine intensive Auseinandersetzung mit der bereits existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich und darzulegen gewesen, warum die dort entwickelten Grundsätze eine (zweifelsfreie) Beantwortung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage nicht ermöglichten. Daran fehlt es im Streitfall.

Hätte sich die Klägerin mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt, hätte sie feststellen können, dass die von ihr herausgestellte Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist. So heißt es beispielsweise schon im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766 f., dass für die Beantwortung der Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht ”nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre ..., sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung ...” abzustellen sei und dass die Beantwortung dieser Frage ”eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung (erfordere), wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können…Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (...). Dabei ist auch zu bedenken, dass bei einer Tätigkeit Gewinnabsicht später einsetzen oder wegfallen kann mit den Folgen, dass eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit entsprechend später beginnt oder wegfällt (...)”.

Diese Grundsätze hat der BFH in vielen weiteren Entscheidungen bestätigt. Aus ihnen ergibt sich ohne weiteres, dass das Finanzgericht (FG) bei der Frage, ob die Klägerin in den Streitjahren 1990 und 1991 die Absicht verfolgte, einen (Total-) Gewinn zu erzielen, entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung, wonach es offenbar allein auf die Prognose zu Beginn der Tätigkeit der Klägerin im Jahr 1980 ankommen soll, auch den Umstand berücksichtigen durfte und musste, dass die Klägerin im Zeitraum zwischen 1980 und 1989 erhebliche Verluste erwirtschaftet hatte.

Auch soweit die Beschwerdebegründung der Klägerin auf eine Kritik an den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten —oben skizzierten— Grundsätzen hinausläuft, wird sie den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht gerecht. Hierzu wären substantiierte Ausführungen darüber geboten gewesen, welche gewichtigen und vom BFH bislang noch nicht bedachten Einwände in der Literatur und/oder Rechtsprechung der FG gegen die Judikatur des BFH erhoben würden, die eine erneute Befassung des BFH mit dem Problem erforderlich machten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1992, 676, m.w.N.). Auch daran fehlt es im Streitfall.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAA-67557