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BFH 20.03.2017 X R 11/16, StuB 18/2017 S. 719

Geldeinwurfautomaten als Kassen; Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitenzuschlags

(1) Wird eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mitverkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen, sind nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden; deshalb ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu versteuern. (2) Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen. Daher ist bei ihrer Leerung der Bestand zu zählen und das Ergebnis aufzuzeichnen, um die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten. (3) Auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitenzuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein; deshalb muss das Ergebnis dieser Schätzung vom FG ausreichend begründet und auf seine Plausibilität hin überprüft werden (Bezug: § 16, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 146 Abs....