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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 62/15

Gesetze: EStG 2007 § 17 Abs. 1 S. 1EStG 2007 § 17 Abs. 1 S. 4EStG 2007 § 17 Abs. 2EStG 2007 § 3 Nr. 40EStG 1999 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 17 Abs. 1 S. 1 EStG 1999 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 52 Abs. 1 S. 1 GG Art. 20 Abs. 3

Keine Auswirkungen der Rspr. des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote in § 17 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 bei Beteiligung von mehr als 25 % in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung im Jahr 2008

Beteiligungshöhe im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 und im Zeitpunkt der Veräußerung für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebend

Leitsatz

1. Für die Überschreitung der Beteiligungsgrenze im Rahmen des § 17 EStG kommt es nicht darauf an, wie lange der Steuerpflichtige maßgeblich beteiligt war; es reicht bereits ein kurzfristiges Innehaben einer relevanten Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Beteiligung aus.

2. Veräußert der Steuerpflichtige im Jahr 2008 eine Beteiligung an einer GmbH, an der er vor 1999 mit weniger als 25 %, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung aber einmal mit mehr als 25 % beteiligt war, so ist der Veräußerungsgewinn nicht aufgrund des (Az.: BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05), wonach die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 S. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 teilweise verfassungswidrig ist, steuerfrei zu stellen, sondern unterliegt in vollem Umfang unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens der Einkommensteuer. Da der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren vor Veräußerung zu mehr als 25 % beteiligt war, wäre der Veräußerungsgewinn auch nach der vor dem StEntlG 1999/2000/2002 gültigen Rechtslage steuerbar gewesen, so dass die Entscheidung des BVerfG keine Auswirkungen auf die steuerrechtliche Beurteilung des Veräußerungsgewinns hat. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den Hinzuerwerb der zur Überschreitung der 25 %-Grenze führenden Anteile bei Kenntnis der erst später ergangenen Rspr. des BVerfG unterlassen hätte.

3. Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist nach dem (Az.: 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05) nur insoweit partiell nichtig, als „in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/ 2002 am entstanden sind und die entweder – bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt – nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder – bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes – sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können”.

4. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom (Az.: IX B 10/16) als unbegründet zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2018 S. 24 Nr. 1
AAAAG-57189

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