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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1132/16

Gesetze: EStG § 10b Abs. 1a S. 1EStG § 10b Abs. 3 S. 1EStG § 10b Abs. 1BGB § 80 Abs. 1BGB § 80 Abs. 2BGB § 81 Abs. 1 S. 1BGB § 81 Abs. 1 S. 2BGB § 82 S. 1BGB § 125 S. 1BGB § 126 Abs. 1BGB § 126 Abs. 2BGB § 311b Abs. 1 S. 1BGB § 873BGB § 925 Abs. 1AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO § 41 Abs. 1 S. 1KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Zeitpunkt der Sachspende bei im Rahmen der Gründung einer privatrechtlichen gemeinnützigen Stiftung vereinbarter Schenkung eines Grundstücks in den Vermögensstock der Stiftung und erst in späteren Jahren nachgeholter notarieller Beurkundung der Grundstücksübertragung bzw. Eintragung der Stiftung im Grundbuch als Eigentümerin

wirtschaftliches Eigentum der Stiftung ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch das zuständige Landesministerium

Leitsatz

1. Eine Sachspende an eine Stiftung ist dann bewirkt, wenn die Stiftung das wirtschaftliche Eigentum an dem betreffenden Wirtschaftsgut erlangt.

2. Wird bei der nicht notariell beurkundeten Errichtung einer privatrechtlichen gemeinnützigen Stiftung die Schenkung eines im Miteigentum aller Stiftungsgründer stehenden Grundstücks in den Vermögensstock der Stiftung vereinbart, so erlangt die Stiftung bereits zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch das zuständige Landesministerium das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück; denn ab diesem Zeitpunkt sind die Stifter gem. § 82 S. 1 BGB an ihr Zuwendungsversprechen gebunden und besteht ein Rechtsanspruch der Stiftung gegenüber den Stiftern auf Übertragung des Grundstücks. Insoweit ist unerheblich, dass die Grundstücksübertragung erst zwei Jahre später notariell beurkundet worden ist, dass die Stiftung erst drei Jahre nach ihrer Gründung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist, dass der Grundstücksübertragungsvertrag zunächst wegen Verletzung von § 311b Abs. 1 S. 1 BGB gem. § 125 S. 1 BGB nichtig war und wie der Sachverhalt grunderwerbsteuerrechtlich zu behandeln ist.

3. Da für das Stiftungsgeschäft gem. § 81 Abs. 1 S. 1 BGB die Schriftform genügt, bedarf das Stiftungsgeschäft auch nicht im Hinblick auf die im Stiftungsgeschäft erklärte Verpflichtung der Stifter zur Übertragung eines Grundstücks an die Stiftung der notariellen Beurkundung gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB und ist demzufolge nicht formnichtig (§ 125 S. 1 BGB). § 311b BGB gilt nämlich nur für Verträge, das Anerkennungsverfahren (vgl. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) ersetzt die Richtigkeitsgewähr der notariellen oder gerichtlichen Form.

4. Bei dem Antrag auf Berücksichtigung einer Neugründungsspende i. S. d. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG handelt es sich um ein steuerliches Wahlrecht, das von den Steuerpflichtigen nach den allgemeinen Grundsätzen bis zur (formellen) Bestandskraft der betreffenden Veranlagung für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum ausgeübt werden kann. Der Antrag kann für jeden Veranlagungszeitraum des Zehnjahreszeitraums getrennt gestellt werden. Eine zeitliche Beschränkung auf das Jahr, in dem die Stiftung gegründet wurde, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2017 S. 363 Nr. 12
IAAAG-58530

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