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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1175/16

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2EStG § 32 Ab S. 2 EStG § 63 Abs. 1 S. 2

Kein Abschluss der Erstausbildung mit dem Bachelorabschluss, wenn das Kind von vornherein den Masterabschluss angestrebt hatte

Leitsatz

1. Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung” nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein.

2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das –von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

3. Im Streitfall war die Erstausbildung nicht mit dem Erlangen des Bachelorgrades abgeschlossen, da das Kind von vornherein beabsichtigt hatte, ein Masterstudium im selben Studiengang folgen zu lassen. Die zeitliche Lücke zwischen beiden Studiengängen war unschädlich, da die Voraussetzungen für die Teilnahme am Masterstudiengang erst in der Übergangszeit erworben werden konnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAG-58532

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