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KSR Nr. 11 vom Seite 5

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

BFH bejaht Begünstigung auch für Zweit- und Ferienwohnungen

Christian Möller

Der BFH hat zugunsten der Veräußerer von Zweit- und Ferienwohnungen entschieden, dass auch bei solchen Immobilien eine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegen kann, so dass die in dieser Vorschrift geregelten Ausnahmen von der Steuerbarkeit bei Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung greifen können. Zudem hat der BFH – ebenfalls zugunsten der Steuerpflichtigen – die Voraussetzungen eines der beiden Ausnahmetatbestände präzisiert.

Problemstellung

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 EStG sind nach § 22 Nr. 2 EStG als sonstige Einkünfte steuerbar. Bei der Veräußerung von Grundstücken ist die Steuerbarkeit regelmäßig zu bejahen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen davon sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (erste Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (zweite Alternative) genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Frage nach den Voraussetzungen einer Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ war bislang in s...