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BMF 26.10.2017 IV C 5 - S 2334/14/10002-06, BBK 22/2017 S. 1034

Lohn und Gehalt | Steuerbefreiung für Aufladen von E-Bikes

Das BMF wendet die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG auch auf Elektro-Fahrräder an, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind. Die Steuerbefreiung gilt damit insbesondere für Elektro-Fahrräder, deren Motor nur Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h unterstützt und die daher weder kennzeichenpflichtig noch versicherungspflichtig sind.

Bislang hat das BMF die Steuerbefreiung nur auf Elektro-Fahrräder angewendet, die als Kfz einzustufen und damit „Fahrzeuge“ i. S. von § 3 Nr. 46 EStG sind. Dies sind Fahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt.

[i]Steuerbefreiung für das Aufladen§ 3 Nr. 46 EStG gewährt eine Lohnsteuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder für die zeitweise Überlassung e...