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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 60/16 EFG 2018 S. 110 Nr. 2

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 32d Abs. 1

Veräußerung von Gold Bullion Securities führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz

Gold Bullion Securities sind als Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderung i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie auf die Lieferung einer Sache gerichtet sind. Ihr Erwerb und die Einlösung oder der Verkauf sind wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 11
DStRE 2018 S. 585 Nr. 10
EFG 2018 S. 110 Nr. 2
EStB 2018 S. 179 Nr. 5
ErbStB 2018 S. 10 Nr. 1
IStR 2017 S. 7 Nr. 23
KÖSDI 2018 S. 20633 Nr. 2
NWB-EV 2018 S. 7 Nr. 1
JAAAG-62522

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