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FG München Urteil v. - 11 K 954/16 EFG 2018 S. 132 Nr. 2

Gesetze: EStG § 10d Abs. 1, EStG § 10d Abs. 4, AO § 163, AO § 227, AO § 5, AO § 45, FGO § 102, EStR R 10 Abs. 9 S. 11

Keine Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO im Zusammenhang mit der Übertragung eines für den Erblasser festgestellten, aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung stammenden Verlustvortrages zum auf die Erben

Leitsatz

1. In allen Erbfällen, die nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des (Az.: GrS 2/04) am eingetreten sind, kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

2. In seltenen und extrem gelagerten Konstellationen kann der Erbe im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen erreichen, dass er einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Danach können die vom Erben nicht ausgenutzten Verlustvorträge ggf. bei der eigenen Steuerfestsetzung (§ 163 AO) oder Steuererhebung (§ 227 AO) des Erben zum Tragen kommen. Die Übertragung der Verlustvorträge des Erblassers auf die Erben ist im Rahmen des jeweiligen Steuerfestsetzungsverfahrens bzw. Steuererhebungsverfahrens des einzelnen Erben geltend zu machen.

3. Die Übertragung von Verlustvorträgen nach § 10d EStG vom Erben auf den Erblasser wird vom Gesetzeswortlaut des § 163 AO nicht als Maßnahme der Billigkeit vorgesehen. Nach § 163 S. 1, 2. Alt. AO können nämlich nur einzelne steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben; hingegen darf das Vorhandensein steuermindernder Besteuerungsgrundlagen nicht unterstellt werden.

4. Die – vom FG nach § 102 FGO nur eingeschränkt überprüfbare – Ermessensausübung des FA, dass eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO bzw. nach § 227 AO betreffend Verlustvorträge grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn die Einkunftsquelle, die den Verlust verursacht hat, auf die Erben übergegangen ist, ist angesichts R 10d Abs. 9 EStR, insbesondere R 10d Abs. 9 S. 11 EStR, möglich und daher nicht zu beanstanden (im Streitfall: keine Billigkeitsmaßnahme für einen Verlustvortrag der Erblassers, der aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung kurz vor dem Tod des Erblassers herrührt).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 132 Nr. 2
EStB 2018 S. 181 Nr. 5
ErbStB 2018 S. 40 Nr. 2
TAAAG-62523

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