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BFH  - VII R 34/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: BranntwMonG § 153 Abs 3, BrStV § 44, AO § 227

Rechtsfrage

Erstattung von Branntweinsteuer, die erhoben wurde, weil vergällter Branntwein ohne entsprechende Erlaubnis an Dritte abgegeben worden ist.

War die Abgabe des vergällten Branntweins (Ethanol 99,9 %, zur Verwendung zu Untersuchungs- und Reinigungszwecken) entschuldbar, weil im Verhältnis zum Eigenverbrauch nur Kleinstmengen abgegeben wurden und es sich lediglich um eine versehentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften gehandelt hat?

Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Verpflichtung zu Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Verbrauchsteuerrechts (EuGH-Urteil C-355/14) vor?

Abgabe; Billigkeit; Branntweinsteuer

Fundstelle(n):
CAAAG-62799

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