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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4262/14

Gesetze: EStG 2007 § 25 Abs. 1, EStG 2007 § 25 Abs. 3, EStG 2007 § 26 Abs. 2 S. 1, EStG 2007 § 26 Abs. 2 S. 3, EStG 2007 § 26 Abs. 3, EStG 2007 § 26a, EStG 2007 § 26b, EStG 2007 § 26c, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 129, AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 125 Abs. 1, FGO § 60 Abs. 1, FGO § 60 Abs. 3

Änderung des Ehegattenveranlagungswahlrechts zur Zusammenveranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nicht möglich nach Eintritt der Bestandskraft eines Einzelveranlagungsbescheids für einen der Ehegatten

bei Klage wegen Veranlagungsart keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten erforderlich

Leitsatz

1. Hat der verheiratete Steuerpflichtige für das Jahr der Heirat sein Veranlagungswahlrecht nicht ausgeübt, ist für ihn eine Einzelveranlagung (§ 25 Abs. 1 EStG 2007) durchgeführt worden, ist für die Ehefrau wie von ihr beantragt eine besondere (getrennte) Veranlagung gemäß § 26c EStG durchgeführt worden und sind beide Einkommensteuerbescheide mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden, so kann nicht nachträglich eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG durchgeführt werden, wenn der gegenüber dem Ehemann ergangene Steuerbescheid später geändert wird und die Ehegatten nunmehr die Zusammenveranlagung gem. §§ 26, 26b EStG unter entsprechender Änderung des gegenüber der Ehefrau ergangenen Einkommensteuerbescheides gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO beantragen. Nur wenn beide Ehegatten zuvor getrennt im Rahmen der Ehegattenveranlagung gem. § 26a bzw. § 26c EStG veranlagt worden sind, kann die Änderung der Wahlrechtsausübung als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO angesehen werden.

2. Für die bestandskräftige Einzelveranlagung des Steuerpflichtigen ist in diesem Fall (siehe 1.) die geänderte Ausübung des Veranlagungswahlrechts kein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Die Wahl der Veranlagungsart ist ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands bei der Ehegattenveranlagung, sie ist aber kein Merkmal der Einzelveranlagung (Anschluss an ; ).

3. Beruht die Durchführung einer Einzelveranlagung für den Veranlagungszeitraum der Heirat des Steuerpflichtigen darauf, dass er in der Einkommensteuererklärung versehentlich das Folgejahr als Jahr der Heirat eingetragen hat, so ist der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid nicht nichtig und kann auch nicht nach § 129 AO oder § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert werden.

4. Der andere Ehegatte, mit dem der klagende Ehegatte eine Zusammenveranlagung begehrt, ist zu dem Klageverfahren grundsätzlich nicht notwendig beizuladen (Anschluss an ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAG-63995

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