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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 1543/16 EFG 2018 S. 194 Nr. 3

Gesetze: AO § 5, AO § 163 Abs. 1 S. 1, AO § 227, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 102

Behandlung als Organgesellschaft im Billigkeitswege

Übergangsregelung bei Verschärfung der Rechtsprechung

Bindungswirkung ermessenslenkender Verwaltungsanweisungen im Gerichtsverfahren

Leitsatz

1. Ein gewissenhafter Steuerpflichtiger durfte bei Bestehen einer unmittelbaren und mit 50 % nicht unwesentlichen Beteiligung der Organträgerkapitalgesellschaft an der Organgesellschaft davon ausgehen, dass die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Die Organschaft ist daher nach der Übergangsregelung des (IV D 2-S 7105/10/10001, BStBl I 2011, 703) noch bis einschließlich anzuerkennen.

2. Für den Fall einer rückwirkenden verschärfenden Änderung der Rechtsprechung ist es Sache der obersten Verwaltungsbehörden, auf der Grundlage der §§ 163, 227 AO unbillige Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch Übergangsregelungen zu vermeiden, die auch von den Steuergerichten grundsätzlich zu beachten sind.

3. Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 3030 Nr. 51
EFG 2018 S. 194 Nr. 3
GmbH-StB 2018 S. 128 Nr. 4
QAAAG-64799

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