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RENO Nr. 1 vom Seite 2

Insolvenzordnung – kein Buch mit 7 Siegeln

geprüfte Rechtsfachwirtin Jana Gelbe-Haußen; Rostock

In RENO 11/2017 S. 6 wurde zum Thema „Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren“ bereits umfangreich informiert. Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Gläubigern und Insolvenzverwaltern nach Pfändungen darüber. Der BGH räumt nun mit einem stets und ständig wiederkehrenden Problem auf: Der Insolvenzverwalter kann nicht auf schriftlichen „Zuruf“ vom Gläubiger einen Verzicht verlangen. Damit ist der gerichtlich erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht aus der Welt. Nur ein Gericht kann einen gerichtlichen Beschluss aufheben.

Zwangsvollstreckung trifft Insolvenzverfahren – noch einmal

KIEHL YAAAG-59527

§§ 88, 89 InsO, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 836 Abs. 2 ZPO

Leitsatz:

„a) Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.

b) Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.

c) Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlu...

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