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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 28 | Erhaltungsaufwand: Übertragung auf Rechtsnachfolger ist umstritten

Die Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheidet nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg – entgegen der steuerzahlerfreundlichen Auffassung in R 21.1 Abs. 6 EStR – in Rechtsnachfolgefällen generell aus. Auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge könne Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Das letzte Wort hat der BFH, bei dem die Revision anhängig ist.

In der Rechtsprechung der Finanzgerichte und in der Fachliteratur ist es umstritten, ob verbleibende Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf einen Erben übergehen können, wenn dieser die Vermietung fortführt. Aktuell hat jetzt das FG Berlin-Brandenburg entschieden: Nein, ein Übergang der nicht verbrauchten Aufwendungen auf den Rechtsnachfolger ist nicht möglich, wenn der Rechtsvorgänger während des Verteilungszeitraums stirbt. Auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge könnte grundsätzlich nur derjenige Werbungskosten abziehen, der sie selbst getragen hat. Die Fußstapfentheorie kann hier nach Meinung der Finanzrichter aus Cottbus also nicht angewendet werden.

Sie kennen den Hintergrund: Nach § 82b EStDV kann ein Vermieter größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und üb...