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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 08 | Steuerabzug: Grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken

Bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken muss der inländische Lizenznehmer keinen Steuerabzug mehr vornehmen, wenn er die Software oder die Datenbank lediglich bestimmungsgemäß nutzt und die Überlassung eines Nutzungsrechts für ihn keine eigene Bedeutung hat. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob es sich um sog. Standardsoftware handelt oder um speziell hergestellte Individualsoftware. Das hat das BMF geregelt.

Das Bundesfinanzministerium hat wichtige Zweifelsfragen geklärt – zur beschränkten Steuerpflicht bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken. Bislang war in der Praxis oftmals nicht klar, wann der inländische Leistungsempfänger tatsächlich einen Steuerabzug gemäß § 50a EStG vornehmen musste. Der Digitalverband Bitkom hat das BMF-Schreiben ausdrücklich begrüßt. Es vereinfache die Besteuerung von Lizenzzahlungen erheblich. Der Abwicklungsaufwand für die Unternehmen sinke im großen Umfang.

Es geht um die Fälle, bei denen ein Unternehmen in Deutschland einem ausländische n Anbieter für die Nutzung von Software oder Datenbankanwendungen eine Lizenzgebühr zahlt. Das kommt sehr häufig vor, wird ...