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BFH 10.08.2017 V R 2/17, BBK 2/2018 S. 54

Umsatzsteuer | Haftung für Umsatzsteuer des Lieferanten

Ein Unternehmer, der Leistungen empfängt, haftet nach § 25d UStG für die USt seines Lieferanten aus der Lieferung, wenn er bei Vertragsschluss Kenntnis hatte oder Kenntnis hätte haben müssen, dass sein Lieferant die USt nicht abführen will. Allerdings trägt das [i]FA trägt die Beweislast für das KennenmüssenFA die Beweislast für die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen. Für ein Kennenmüssen reicht es nicht aus, wenn der Leistungsempfänger lediglich Kenntnis davon hat, dass gegen seinen Lieferanten steuerstrafrechtliche Ermittlungen laufen.

Im [i]Kenntnis von strafrechtlichen Ermittlungen BFH-Fall hatte der Kläger Anfang Januar 2012 Kfz von der X-GmbH gekauft, deren Geschäftsführer X war. Mit X hatte der Kläger schon früher Geschäfte gemacht. Gegen X liefen seit 2008 steuerstrafrechtliche Ermittlungen, von denen der Kläger spätestens im Januar 2012 erfahren hatte. Nachdem...