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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 70/17

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, ZPO § 882c Abs. 2 Satz 2, ZPO § 882f Satz 1 Nr. 6

Prüfungsumfang im finanzgerichtlichen Verfahren über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Leitsatz

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist zum einen zu prüfen, ob der Vermögensverfall im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vorlag, und zum anderen, ob sich die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Weise verändert hat, dass sich eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt, weil der Vermögensverfall nicht mehr besteht.

2. Nimmt das Gericht zu diesem Zweck am Tag der mündlichen Verhandlung Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, kann der Kläger im Hinblick auf dortige Eintragungen von Gerichtsvollziehern wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, die die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls begründen, keinen Schriftsatznachlass verlangen, weil die Eintragungsanordnungen eines Gerichtsvollziehers dem Schuldner gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt werden und der Schuldner außerdem gemäß § 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO selbst Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen kann und für einen sachgerechten Vortrag zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung auch nehmen muss.

3. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Vortrag in einem Schriftsatz, der genau gleichzeitig mit der Verkündung des Urteils im Sitzungssaal auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingeht, kommt nicht in Betracht, weil das Urteil im Zeitpunkt der Verkündung wirksam wird.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 320 Nr. 6
FAAAG-69959

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