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BFH 23.08.2017 X R 33/15, StuB 2/2018 S. 77

Einkommensteuer | Doppelte Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Im Rahmen der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Stpfl. seine Altersvorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet hat, gelten Beiträge zu privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als lediglich nachrangig abziehbar (Bezug: § 10 Abs. 3 EStG in der bis 2004 geltenden Fassung; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG).

Praxishinweise

Eine Leibrente z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann auf Antrag dann ausnahmsweise nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG mit dem Ertragsanteil besteuert werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass diese auf bis zum geleisteten Beträgen beruht, die mindestens zehn Jahre oberhalb des Betrags des Höchstbei...