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FG München Urteil v. - 7 K 2111/17

Gesetze: EStG § 77, AO § 347 Abs. 1 S. 2

Kostenerstattung nach § 77 EStG bei Erledigung eines Untätigkeitseinspruchs

Leitsatz

Ein Einspruch – auch Untätigkeitseinspruch – ist nur „erfolgreich” i. S. v. § 77 Abs. 1 EStG, wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet. Eine bloße formelle Erledigung des Untätigkeitseinspruchs dahingehend, dass die Behörde über den gestellten Antrag entscheidet, ist nicht ausreichend. Erforderlich ist auch eine Entscheidung, mit der die Behörde das beantragte Kindergeld gewährt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAG-70461

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