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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 1792/13

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 3, Embryonenschutzgesetz § 1 Abs. 1 Nr. 3, Embryonenschutzgesetz § 1 Abs. 1 Nr. 5

Aufwendungen für im Jahr 2010 in österreichischer Klinik nach der ICSI-Methode vorgenommene künstliche Befruchtung von mehr als drei Eizellen der späteren Ehefrau des an Subfertilität leidenden Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar

Leitsatz

1. Eine organisch bedingte erhebliche Einschränkung der Fertilität eines Mannes ist eine Krankheit; Aufwendungen zur Behandlung stellen daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Krankheitskosten dar.

2. Aufwendungen für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin können auch dann grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Partner nicht miteinander verheiratet sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch weiterhin, dass die Maßnahmen mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte (BO) in Einklang stehen.

3. Bei der gebotenen Zusammenschau von § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 des Embryonenschutzgesetzes verstößt es gegen diese Vorschriften und gegen die im Jahr 2010 gültigen Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte, wenn im Jahr 2010 im Wege der sog. intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) mehr als drei Eizellen befruchtet werden; insoweit ist ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ungeachtet einer etwaigen (teilweisen) Kostenübernahme durch die Krankenversicherung oder die Beihilfe nicht möglich.

4. Der BFH hat das FG-Urteil aufgrund der eingelegten Revision mit Urteil v. (Az.: VI R 34/15) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAG-71193

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